Betriebsratsvorsitzender und Datenschutzbeauftragter zugleich – ist das zulässig?

Bundesarbeitsgericht sieht Interessenkonflikt

In seinem Urteil 9 AZR 383/19 vom 6. Juni 2023 entscheidet das Bundesarbeitsgericht, dass der Vorsitz in einem Betriebsrat nicht mit der Bestellung zum Datenschutzbeauftragten vereinbar ist. Deswegen ist der Arbeitgeber normalerweise berechtigt, die Bestellung des Datenschutzbeauftragten zu widerrufen.

Zum Hintergrund

Der Kläger ist Angestellter der Beklagten und als Betriebsratsvorsitzender zum Teil von seinen Aufgaben freigestellt. Die Beklagte und weitere Tochtergesellschaften, die in Deutschland ansässig sind, bestellten den Kläger 2015 zum Datenschutzbeauftragten. Die Beklagte und die Tochtergesellschaften widerriefen diese Bestellung am 1. Dezember 2017. Dies wurde wegen der Inkompatibilität beider Ämter vom Thüringer Landesbeauftragten für Datenschutz veranlasst und mit sofortiger Wirkung umgesetzt. Die Abberufung des Klägers erfolgte vorsorglich nach dem Inkrafttreten (27. April 2016) von Verordnung (EU) 2016/679).

Grund: Unvereinbarkeit der Ämter

Während der Kläger geltend machte, dass seine Rechtsstellung als Datenschutzbeauftragter unverändert fortbestehe, vertrat die Beklagte die Auffassung, dass Interessenkonflikte nicht auszuschließen wären. Beide Ämter seien unvereinbar, weshalb man den Kläger abberufen habe. Zunächst gaben die Vorinstanzen dem Kläger recht. Die Beklagten gingen in Revision und hatten schließlich vor dem Bundesarbeitsgericht Erfolg. Dieses sah den Widerruf aus wichtigem Grund als gerechtfertigt an, weil der als Datenschutzbeauftragter bestellte Mitarbeiter aufgrund drohender Interessenkonflikte die zur Erfüllung der Aufgabe erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr gewährleisten könne.

Erforderliche Zuverlässigkeit nicht gegeben

Datenschutzbeauftragter und Betriebsratsvorsitzender müssen Aufgaben bearbeiten, die von ein und derselben Person nicht ohne einen Konflikt der Interessen erfüllt werden können. So darf der Betriebsrat personenbezogene Daten nur verarbeiten, wenn das Betriebsverfassungsgesetz dies explizit vorsieht. Welche personenbezogenen Daten der Betriebsrat unter welchen Umständen vom Arbeitgeber einfordert und wie diese verarbeitet werden, entscheidet er durch einen Gremiumsbeschluss. Diesen Beschluss hat der Betriebsratsvorsitzende zu vertreten, was seine erforderliche Zuverlässigkeit als Datenschutzbeauftragter aufhebt.

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