Gesichtserkennung im Rahmen der Strafverfolgung

Leitlinien von EDSA angenommen

Der Einsatz von Gesichtserkennungstechnologien im Bereich der Strafverfolgung bietet den Behörden einige Vorteile, birgt aber auch erhebliche Risiken. Mit den Leitlinien, die der Europäische Datenschutzausschuss, kurz EDSA, angenommen hat, eröffnen sich den Gesetzgebern sowohl in der EU als auch auf nationaler Ebene genau wie den Strafverfolgungsbehörden verbesserte Orientierungsmöglichkeiten, wenn es um die Einführung und die Nutzung von Technologien zur Gesichtserkennung geht.

Verhältnismäßigkeit muss bedacht werden

Andrea Jelinek, die Vorsitzende der EDSA, verwies in diesem Zusammenhang darauf, dass die Strafverfolgungsbehörden im Verdacht schwerer Straftaten stehende Personen dank der Gesichtserkennung zwar zügiger identifizieren können, dass sie bei deren Einsatz aber den Anforderungen an die Notwendigkeit und die Verhältnismäßigkeit gerecht werden müssten. Denn weil die Nutzung von Gesichtserkennungstechnologien immer auch bedeutet, dass personenbezogene und biometrische Daten verarbeitet werden, verbinden sich mit diesen Technologien ernst zu nehmende Risiken für die individuellen Rechte und Freiheiten.

Charta der Grundrechte

Daraus leitet der EDSA ab, dass im Kontext der Gesichtserkennung alle Richtlinien des Datenschutzes im Rahmen der Strafverfolgung strikt einzuhalten sind. Insbesondere sollen diese Instrumente nur genutzt werden, wenn es – wie von der Charta der Grundrechte vorgegeben – sowohl notwendig als auch verhältnismäßig ist.

Verbot der Gesichtserkennung in bestimmten Fällen gefordert

Der Europäische Datenschutzausschuss fordert, die Gesichtserkennung in folgenden Fällen zu verbieten:

  • In Räumen, die öffentlich zugänglich sind, soll die biometrische Fernidentifizierung von natürlichen Personen verboten sein.
  • Systeme, mit denen natürliche Personen aufgrund von biometrischen Merkmalen kategorisiert werden können, etwa in Bezug auf Geschlecht, ethnische Herkunft, sexuelle oder politische Orientierung sowie in Bezug auf andere Gründe verbotener Diskriminierung, sollen ebenfalls verboten sein.
  • Das Gleiche gilt für Systeme, mit denen der emotionale Zustand von natürlichen Personen ermittelt werden kann.
  • Zudem soll die datenbankgestützte Verarbeitung von personenbezogenen Daten, bei der wahllos und massenhaft Daten verarbeitet werden, insbesondere im Bereich der Strafverfolgung untersagt sein. Damit ist beispielsweise das Scraping – wörtlich: Abschürfen – online zugänglicher Fotos gemeint.


Sie haben Fragen zur Gesichtserkennung?

Sehr gern informieren wir Sie über die Hintergründe dieser Leitlinien und insbesondere auch zu den Grenzen, die Sie im Rahmen der Gesichtserkennung einzuhalten haben. Wenden Sie sich mit Ihren Fragen gern an uns. Sie erreichen uns unter Telefon 09122 6937302 und selbstverständlich mit Ihrer persönlichen Nachricht. 

Ihr Team von Datenschutz Prinz 


Quelle: https://edpb.europa.eu/system/files/2023-05/edpb_guidelines_202304_frtlawenforcement_v2_en.pdf 


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