Bundesrat hat über Paragraf 38 BDSG beraten

Streichung abgelehnt

Laut Paragraf 38 BDSG müssen nichtöffentliche Stellen eine Datenschutzbeauftragte beziehungsweise einen Datenschutzbeauftragten benennen, wenn regelmäßig wenigstens 20 Personen beschäftigt werden, die ständig mit der automatisierten Verarbeitung von personenbezogenen Daten befasst sind. Satz 2 dieses Paragrafen führt zudem Bedingungen auf, unter denen diese Anforderung unabhängig von der Anzahl der mit dieser Verarbeitung Beschäftigten zu erfüllen ist.

BvD bezieht Stellung

Am 22. März 2024 brachte der Innenausschuss des Bundesrats einen Antrag ein, der unter anderem die Streichung von Paragraf 38 BDSG vorsieht. Der Berufsverband der Datenschutzbeauftragten Deutschlands e. V., kurz BvD, hat sich gegenüber dieser Streichung ganz klar positioniert, weil damit die Arbeitsgrundlage der Datenschutzbeauftragten in besonderem Maße eingeschränkt werden würde. Andere Teile des Vorschlags wurden hingegen begrüßt.

Angestrebter Abbau der Bürokratie angezweifelt

Im Gegensatz zur Meinung des Innenausschusses, der mit der Streichung des Paragrafen 38 des BDSG einen Bürokratieabbau erreichen möchte, sieht der BvD die Streichung zur Erreichung dieses Ziels als ungeeignet an, weil die Anforderungen des Datenschutzes unverändert bleiben. Allerdings würden die betroffenen Organisationen, sofern sie denn auf Datenschutzbeauftragte verzichteten, auch nicht mehr auf deren Erfahrung und Expertise bauen können. Angesichts der zunehmenden Komplexität des europäischen Rechts, der fortschreitenden Digitalisierung – gerade im Mittelstand – und auch des Mangels an Fachkräften scheint es dem BvD widersinnig, auf die Unterstützung der Datenschutzbeauftragten verzichten zu wollen.

Verbesserungen für KMU erarbeiten

Auch vom Bundesministerium des Innern wurde schon unterstrichen, dass Verbände und mehrere Unternehmen bereits darauf hingewiesen hätten, dass in einem Anheben der Bestellungspflichtgrenze keine Entlastung gesehen werde. Insbesondere im Bereich KMU sei aufgrund dessen mit schwierigeren Herausforderungen zu rechnen. Der BvD wiederum regte an, im Rahmend der anstehenden Evaluierung der DSGVO gemeinsam mit den EU-Institutionen Optimierungen für die klein- und mittelständischen Unternehmen zu erarbeiten. Vorschläge dazu wurden bereits eingebracht.

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Ihr Team von Datenschutz Prinz 

Quelle: 

BVD Meldung vom 22.03.2024

Bundesratssitzung vom 22.03.2024


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