Ist ein schlechtes Gefühl ein immaterieller Schaden?

Europäische Gerichtshof erhöht Anforderungen an Schadensersatzansprüche

Der Fall ist nicht sonderlich aufsehenerregend, seine Folgen aber beachtenswert: In einem lokalen Geschäft eines Elektrofachhändlers kauft ein Kunde ein Haushaltsgerät. Aus Versehen wird dieses Gerät samt der Kredit- und Kaufvertragsunterlagen nun aber einem anderen Kunden übergeben. Den Unterlagen können einige Informationen – Name, Anschrift, Arbeitgeber, Einkommen – des eigentlichen Käufers des Geräts entnommen werden. Ein Mitarbeiter bemerkt die Verwechslung so schnell, dass dem richtigen Käufer das Gerät samt der Unterlagen schon nach etwa einer halben Stunde übergeben werden kann.

Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs

Der Europäische Gerichtshof hatte nun zu entscheiden, ob in diesem Fall der Anspruch auf den Schadensersatz gerechtfertigt war, den der Kunde aufgrund der Verwechslung und des Risikos eines Kontrollverlustes über die eigenen Daten vom Händler verlangte. Das Amtsgericht Hagen wandte sich mit daraus resultierenden Fragen – auch nach der Auslegung der DSGVO – an den EuGH. Das Ergebnis in Kürze: Die Befürchtung, dass die eigenen personenbezogenen Daten von dazu nicht Berechtigten verwendet werden könnten, rechtfertigt diesen Anspruch nicht, sofern auszuschließen ist, dass die nicht berechtigte Person diese Daten überhaupt zur Kenntnis nahm.

Messlatte für Schadensersatzansprüche höher gelegt

Gelangen personenbezogene Daten aus Versehen in den Besitz eines unberechtigten Dritten, resultiert allein daraus kein immaterieller Schaden, wenn der Dritte dies gar nicht zur Kenntnis genommen hat, urteilt der Europäische Gerichtshof: EuGH, Urt. v. 15.01.2024, Az. C-687/21. Damit wird bei Verstößen gegen die DSGVO die Messlatte für Schadensersatzansprüche höher gelegt. Die betroffene Person muss nicht nur den DSGVO-Verstoß nachweisen. Ihr muss auch ein nachweislicher Schaden entstanden sein. Ein hypothetischer Missbrauch ist nicht ausreichend. Massenklagen werden aufgrund dieser Entscheidung erschwert, weil ein faktischer Missbrauch sich häufig nicht beweisen lässt. Ganz pragmatisch verhindert diese Entscheidung unverhältnismäßige Belastungen durch unbegründete Schadenersatzansprüche.

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