Datenübermittlungen nach Großbritannien

Liebe Leser,

in unserem letzten Blog-Beitrag haben wir über die Problematik der Datenübermittlung in das Vereinigte Königreich berichtet.

Die Datenschutzkonferenz – kurz DSK – hat zu diesem Thema nun in einer offiziellen Pressemitteilung Stellung genommen.

Die DSK macht bekannt, dass ab dem 01.01.2021 eine Übergangsfrist von vier Monaten gilt.
In diesem Zeitraum gelten Datenübermittlungen nach Großbritannien noch nicht als Datenübermittlungen in ein Drittland, sondern werden wie Datenübermittlungen innerhalb der EU eingestuft.

Diese Frist bietet der EU-Kommission die Möglichkeit die Problematik der Datenübermittlung nach Großbritannien, unter Berücksichtigung der zwischen EU und Großbritannien ausgehandelten Abkommen, zu analysieren und zu bewerten und anschließend eine neue Ausrichtung bezüglich des Umgangs mit Datenübermittlungen in das Vereinigte Königreich zu beschließen. Sollte es zu Verzögerungen in diesem Prozess kommen, kann die Frist laut DSK auf insgesamt sechs Monate verlängert werden.

Für Unternehmen mit Geschäftspartnern in Großbritannien bedeutet diese Entscheidung nun eine gewisse Sicherheit bei der Datenübermittlung nach UK innerhalb der genannten Frist, ggf. innerhalb der Fristverlängerung.

Wie es danach weitergeht, ist aktuell jedoch nicht abzusehen. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine zukünftige Datenübermittlung genauso einfach möglich ist, wie bisher. Daher empfehlen wir allen Unternehmen mit Geschäftspartnern in Großbritannien die aktuellen Entwicklungen der EU-Kommission im Auge zu behalten, um noch genügend Zeit zu haben auf die anstehenden Beschlüsse besonnen und zielgerichtet reagieren zu können.

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Ihr Datenschutz-Prinz Team

Quellen:
https://www.datenschutz.de/wp-content/uploads/kalins-pdf/singles/presseinformation-des-tlfdi-zum-brexit-abkommen.pdf
https://www.datenschutzkonferenz-online.de/media/pm/20201228_pm_Brexit.pdf

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